re: UG Novelle

Stellungnahme des Elise-Richter-Netzwerks zu Artikel 1 Änderung des Universitätsgesetzes 2002, Regierungsvorlage 662 BlgNR XXVII. GP (1. März 2021)

Als Preisträgerinnen des Elise-Richter-Programms, eines Exzellenzprogramms des österreichischen Wissenschaftsfonds FWF, begrüßen wir viele der Änderungen an der Novelle des UG 2002, die als Resultat des Begutachtungsverfahrens vorgenommen wurden.

Besonders erfreulich aus unserer Sicht ist, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gestärkt und das Aufgabenspektrum der Universitäten zukünftig um die Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für junge Wissenschafter*innen erweitert wird.

Der Hoffnung, dass die nun gewählte Form des § 109 UG 2002 (Dauer der Arbeitsverhältnisse; Stichwort „Kettenverträge“) der prekären Situation vieler Drittmittelangestellter in der Post-Doc- Phase Abhilfe verschaffen kann, stehen wir hingegen äußerst skeptisch gegenüber.

Die vorgesehenen Übergangsregelungen zu § 109 UG 2002 können die Auswirkungen des neuen § 109 UG 2002 nur teilweise abfedern und wirken in Bezug auf deren Konsequenzen diskriminierend.

In Zusammenhang mit § 109 regen wir dringend an, die Übergangsregelung für Forschende im Drittmittelbereich an die für die Lehrbeauftragten geltende Übergangsregelung anzugleichen. Wir schlagen vor, dass auch für Drittmittelprojekte die höchstzulässige Gesamtdauer der Anstellung ab dem Inkrafttreten des (neuen) § 109 UG neu berechnet werden soll.

Konkret betrifft dies Artikel 1 § 143 (85) der RV 662 BlgNR XXVII. GP

Begründung:

  • Die derzeit vorgesehene Übergangsregelung verunmöglicht die befristete Wiederanstellung jener Personen, die in der Vergangenheit insgesamt länger an einer Universität beschäftigt waren, und die z.B. nach einer Mobilitätsphase mit wertvoller neuer Expertise wieder an diese Universität zurückkehren könnten. Die vorliegende Regelung nach § 109 UG neu schließt diese Personengruppen von einer Wiederanstellung systematisch aus. Die Übergangsregelung greift für diese Personengruppe nicht.
  • Diese Regelung trifft besonders Personen, in erster Linie Frauen, die in Teilzeit beschäftigt waren. Eine Teilzeitbeschäftigung führt vielfach zu einer längeren Projektlaufzeit. Daraus folgt eine Diskriminierung dieser Personen.
  • Dies führt zu verfassungsrechtlichen Problemen, konkret in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz: Die obengenannten Personengruppen haben ihre Karriereentscheidungen im Vertrauen darauf getätigt, dass eine Wiedereinstellung gemäß §109 UG alt möglich sein wird. Für diese Personengruppen ist jedoch zurzeit keine einschleifende Übergangsregelung, die diesen die nun notwendige Neuausrichtung ihrer Karriereplanung ermöglicht, vorgesehen.

Trotz unserer skeptischen Haltung zu § 109 UG neu sind wir zuversichtlich, dass die Universitäten sich ihrer Verantwortung, nicht nur im Hinblick auf die individuellen Karrierewege, sondern auch auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandortes Österreich bewusst sind und diese Aufgabe ernst nehmen.

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